Kosten / Finanzierung des Fernlehrgangs Teil 2
SGB
Das Sozialgesetzbuch (SGB), Drittes Buch, Arbeitsförderung beinhaltet: Die Förderung von Weiterbildung wird anerkannt, wenn der Fernlehrgang durch Nahunterricht ergänzt wird. An dieser Stelle sollten Sie sich beim Arbeitsamt informieren.
BAföG
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährleistet: Fernlehrgänge, die den Fernschüler für staatliche-schulische Abschlüsse wappnen, können gefördert werden. Hierzu: Fragen Sie bei dem BAföG – Amt in Ihrer Nähe nach, ob Sie Förderung erhalten können
EStG
Das Einkommenssteuergesetz (EStG) regelt: Kosten, die durch die berufliche Weiterbildung entstehen, können bei der Einkommenssteuererklärung abgesetzt werden. Erstens, können das die sogenannten Werbungskosten sein. Die können geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Weiterbildungsmaßnahme für den ausgeübten Beruf handelt. Zweitens, werden Lehrgangskosten als Sonderausgaben bezeichnet, sobald der Fernlehrgang auf einen zurzeit nicht ausgeübten Beruf vorbereitet. Falls Sie Fragen zu Werbungs- oder Sonderausgaben, sollten Sie die Lohnsteuerstelle des Finanzamtes aufsuchen.
AFBG
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) garantiert: Fachkräfte, die sich zum Meister oder ähnlichen Abschlüssen vorbereiten, haben Anspruch auf staatliche Unterstützung. Die Förderung erfolgt vermögens- und einkommensabhängig. Der Fernschüler erhält Zuschüsse zu den Kosten der Bildungsmaßnahme. Voraussetzung für die Förderung nach AFGB ist mindestens ein Berufsfachschulabschluss.